Betrieblicher Datenschutz im Gesundheitswesen
Da Gesundheitsinformationen – z.B. der Umgang mit hochsensiblen Patientendaten - zu den besonderen Arten personenbezogener Daten gehören, muss dem Datenschutz im Gesundheitswesen und der Schweigepflicht in der Arztpraxis besonders hohe Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Es dürfen grundsätzlich nur Daten erhoben werden, die für die Behandlung vonnöten sind. Die Erhebung darüber hinausgehender Informationen und die Weitergabe der Informationen an Dritte (auch Angehörige des Betroffenen) ist weitgehend nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig.
Es ist sicherzustellen, dass kein Unbefugter Zugriff auf Patientenakten oder andere Informationen erhält. Eine besondere Schwachstelle ist hier der Empfangsbereich.
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen nicht nur wegen eines Datenschutzverstoßes Konsequenzen. Sollte die Verschwiegenheitspflicht von Behandelnden und Pflegern gebrochen worden sein, ist so auch die strafrechtliche Verfolgung möglich.
Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, kann ich Ihre Arztpraxis genauer unter die Lupe nehmen, auf Schwächen und Fehler hinweisen sowie Lösungsstrategien entwickeln.
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